Beleihungswertermittlung
Der Beleihungswert wird als nachhaltiger Wert (zeitraumbezogen) im Kreditprozess benötigt sowie für Refinanzierungen über gedeckte Schuldverschreibungen oder auch für Anrechnungserleichterungen nach dem Kreditwesengesetz (KWG) z.B. bei Eigenkapitalprivilegierung.
Die Wertermittlung bildet eine wesentliche Grundlage für die Kreditentscheidung und die Zinshöhe.
Der in § 16 Abs.2 Pfandbriefgesetz – PfandbG – beschriebene Marktwert ist materiell identisch mit dem in § 194 BauGB definierten Marktwert. Er ist „der geschätzte Betrag, für welchen ein Beleihungsobjekt am Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.“
„Die als Grundlage für die Beleihungswertfestsetzung dienende Wertermittlung ist von einem von der Kreditentscheidung unabhängigen Gutachter vorzunehmen, der über die hierzu notwendige Berufserfahrung sowie über die notwendigen Fachkenntnisse für Beleihungswertermittlung verfügt.“
„Der Beleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes, der normalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzung ergibt. Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Der Beleihungswert darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen.“
Die allgemeinen Bestimmungen und Verfahrensgrundsätze bei der Ermittlung der Beleihungswerte nach § 16 Abs. 1 und 2 PfandbG sind die Vorschriften der Beleihungswertermittlungsverordnung – BelWertV.