Verkehrswertermittlung
Der Verkehrswert soll das Marktgeschehen zum Stichtag der Bewertung darstellen, sich allein an den objektiven Merkmalen orientieren und frei von subjektiven Betrachtungsweisen sein.
Er wird nach § 194 des Baugesetzbuchs - BauGB – durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht (Wertermittlungsstichtag), im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
Mit dem Europarechtsanpassungsgesetz vom 26.6.2004 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der ‚Verkehrswert‘ materiell identisch mit dem ‚Marktwert‘ ist. Der Begriff Marktwert wird synonym zum Verkehrswertbegriff verwendet.
Die Ermittlung des Verkehrswertes ist in der Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV - geregelt. Ergänzend hierzu wurden folgende Wertermittlungsrichtlinien erlassen, darunter fallen die Vergleichswertrichtlinie- VW-RL (2014), die Ertragswertrichtlinie – EW-RL (2015), die Sachwertrichtlinie – SW-RL (2012) mit NHK 2010 und die Bodenrichtwertrichtlinie – BRW-RL (2011).